Quad's und ATV´s

Ohne Führerschein geht nichts!


QuadFührerscheine

Je nach Motorleistung der "vierrädrigen Motorräder" sind unterschiedliche Lenkberechtigungen notwendig:

  • Ein Führerschein der Klasse B reicht tatsächlich aus, um sämtliche (für öffentliche Straßen zugelassene) Quads und ATVs zu lenken.

  • Besitzen Sie nur einen Führerschein der Klasse A, dürfen Sie immerhin noch Quads und ATVs mit einer Leermasse von maximal 400 kg und einer maximalen Motorleistung von 15 kW (ca. 20 PS) lenken. Dabei ist zu beachten, dass hinten (seit 1. August 2007 nur mehr hinten!) eine weiße Kennzeichentafel (kein Motorradkennzeichen) angebracht werden muss.

  • Ein Führerschein der Klasse F berechtigt evtl. auch zum Lenken von Quads und ATVs, nämlich jene die als Zugmaschine eingestuft sind und deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.
    Für alle die jetzt sofort daran denken ein Quad oder ATV als Zugmaschine umzutypisieren: Vergesst diese Idee sofort wieder!!! (zuviele Auflagen - zu kompliziert und zuviele Einschränkungen! - aber sonst wär´s eine gute Idee :-))

  • Mit einem Mopedausweis, in dem die Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" vorhanden ist, dürfen Sie Quads und ATVs mit einer Leermasse von maximal 350 kg, einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einer Motorleistung von maximal 4 kW bzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm fahren. In diesem Fall ist eine rote Moped-Kennzeichentafel und ein Aufkleber "45" notwendig. Den Mopedausweis gibt es für Lenker die das 15. Lebensjahr vollendet haben und eine theoretische Schulung (8 Stunden) plus Prüfung und eine praktischen Schulung im Ausmaß von 6 Fahrübungen absolviert haben. Wer älter als 24 Jahre ist, braucht keine Prüfung, muss die Schulung aber trotzdem besuchen.

Sie haben den passenden Führerschein - Dann ab ins Quad-Vergnügen!

Aber Achtung: Hier ist einiges zu beachten, um bei einer Verkehrskontrolle ungeschoren davonzukommen:

Sturzhelmpflicht

Quads- und ATV-Lenker sind nämlich seit der 22. Novelle des Kraftfahrgesetzes verpflichtet, einen Sturzhelm zu tragen. Ausnahmen gibt es nur wenige, zum Beispiel beim Fahren auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind. Oder bei "ganz geringer Gefahr", wie etwa beim Einparken. Oder wenn es dem Lenker wegen seiner "körperlichen Beschaffenheit" nicht möglich ist, einen Helm zu tragen. Dies liegt allerdings nicht im Ermessen des Fahrers - dies müsste der Amtsarzt bestätigen ...

Apotheke, Pannendreieck, Warnbekleidung

Weiters wichtig: Quad-Fahrer müssen eine Autoapotheke, ein Pannendreieck und - seit 1. Mai 2005 eine Warnweste mitführen!

Autobahnen und Schnellstraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf!

Vignette

Eine Pkw-Vignette muss ebenfalls vorgezeigt werden, diese muss interessanterweise aber nicht aufgeklebt sein. Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (TRIKES) gelten lt. Mautordnung als PKW, für welche die jeweilige PKW-Vignette geklebt werden muss. Sollte ein Fahrzeug typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sein, genügt das Mitführen der PKW-Vignette. 

Parken in Kurzparkzonen

Es muss ein Parkschein angebracht werden :
bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar,
bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle (wo soll das sein ?) gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen
Wie man es schafft, dass einem die ausgefüllten Parkscheine weder vom Wind davon getragen werden noch von anderen netten Zeitgenossen geklaut werden, hat der Gesetzgeber leider noch nicht erörtert.

Mit BGBl. I Nr. 57/2007 wurde § 49 Absatz 6 novelliert!

Kurz gesagt: Ab sofort erhalten 3 -und 4-rädrige Kraftfahrzeuge mit Sitzbank und Lenker (Trike & Quad) nur mehr eine Kennzeichentafel – nämlich hinten!

Hier der Text: § 49 Abs. 6 – Entfall der vorderen Kennzeichentafel für Trikes und Quads sowie des reflektierenden Materials vorne an Zugmaschinen.

Inkrafttreten: mit 1. August 2007

Bemerkungen:

Die Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichentafeln sollen übersichtlicher und leichter lesbarer gestaltet werden. An vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen (sog. Quads) und Motordreirädern (sog. Trikes) soll nur mehr eine hintere Kennzeichentafel erforderlich sein. Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, an denen nur eine hintere Kennzeichentafel angebracht sein muss, waren bisher vorne durch weißes rückstrahlendes Material in der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.

Diese Verpflichtung bereitete in der Praxis große Probleme, da an den Fahrzeugen kaum entsprechender Platz zur Anbringung entsprechender Folien, Tafeln oder Rückstrahler vorhanden war. Daher soll diese Bestimmung ersatzlos entfallen.

Wie gesagt NEU:

Nummerntafel bei Quads - Die Quads brauchen seit 1. August 2007 nur noch EIN Kennzeichen, und zwar hinten!