
Der Eid ist ein feierliches Gelöbnis zur
wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Einhaltung bestimmter Regeln oder
Verhaltensweisen. Man kennt etwa den Eid vor Gericht, dessen
Nichtbefolgung (Meineid) mit Strafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
geahndet werden kann (Strafgesetzbuch § 288 Z. 2). In einem gewissen
Gegensatz dazu stehen andere Eide (Amtseid, Diensteid,
Gelöbnisversprechen u.A.), die als promissorischer Eid bei Verletzung
nicht als Meineid bestraft werden, sondern als Amtsvergehen zu ahnden
sind.
Beiden Arten liegt ein moralisches Prinzip zu Grunde: der Anspruch der
Gesellschaft an die Eidesleistenden, verstärkte Sorgfalt und Treue zur
Pflichterfüllung in besonders relevanten Angelegenheiten, die als
Grundlagen des staatlichen Miteinanders notwendig sind, einzufordern.
Als Beispiel sei angeführt: Jeder Staatsbürger hat sich an Gesetze zu
halten, den Beamten ist jedoch darüber hinaus eine besondere
Verpflichtung auferlegt.Sie sind verpflichtet, alle in ihrem
Wirkungsbereich ihnen bekannt werdenden Gesetzwidrigkeiten zur Anzeige
zu bringen.
Beeidigungen, Gelöbnisse finden in aller Regel in feierlicher Form
statt, um einerseits die Bedeutung der Verpflichtung zu unterstreichen
und andererseits dadurch eine nachhaltige Erinnerung zu manifestieren.
Nahezu jede Institution, die solches von ihren Mitgliedern verlangt,
hat daher auch unterschiedliche Sanktionen an die Regelverstöße
geknüpft.
Aus der Sicht des Einzelstaates stellt die Verfassung die höchste Norm
dar, aus der sich alle anderen Gesetze und deren Vollziehung ableiten.
Vom Bundespräsidenten abwärts leisten daher auch alle Amtsträger der
Republik/Länder einen Eid auf die Verfassung.
In der Bundesverfassung ist für Normverletzungen keine unmittelbare
Strafsanktion vorgesehen. Einzeldelikte, wie Hochverrat u.A., sind
Ausnahmen davon. Bei Amtsmissbrauch nach § 302 des Strafgesetzbuchs ist
vorab zu klären, wie weit wissentliche Schädigungsabsicht gegeben ist.
Auch wenn man feststellen kann, dass volle Information über ein
rechtwidriges Verhalten beim Amtsorgan gegeben ist, bedarf es des
Nachweises einer konkret eingetretenen Schädigung und der Reaktion durch
Unterlassen oder aktive Tätigkeit durch das Organ.
Auf jeden Fall ist die moralische Komponente zu beurteilen. Moral kann
man nicht kaufen. Man hat sie oder hat sie nicht. Ethisches Verhalten
ist eine Frage des Charakters und dem landläufigen Bild vom „
anständigen“ Menschen.
Bei geflissentlicher Missachtung des Verfassungsgebotes in Art. 79 (1)
der Österreichischen Bundes-Verfassung (Anm.: die unmissverständlich die
Organisation des Bundesheeres nach dem Milizsystem vorsieht) durch
Regierungsmitglieder, die allesamt gelobt haben, in ihrer Amtsführung
die Gesetze, insbesondere die Bundes-Verfassungsgesetze getreulich zu
beachten und der in der Öffentlichkeit kaum wahrnehmbaren Kritik durch
den Oberbefehlshaber und Angehörige der parlamentarischen
Regierungsfraktionen muss die Frage erlaubt sein - was ist ein Eid noch
wert?
Offenbar nichts mehr.
Dr. Volker Zimmermann, Oberst aD